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Testamentsvollstrecker: Aufgaben, Kosten und wann er wirklich sinnvoll ist

Sie möchten, dass Ihr Nachlass genau so verteilt wird, wie Sie es sich vorstellen. Gleichzeitig ahnen Sie, dass Ihre Erben sich darüber nicht einig werden. Vielleicht gehört eine Immobilie zum Vermögen. Vielleicht lebt ein Kind im Ausland, ein anderes ist noch minderjährig.
In meiner Kanzlei in Bremen höre ich einen Satz besonders oft: Ich möchte meiner Familie den Streit ersparen. Die Testamentsvollstreckung ist dafür eines der wirksamsten Instrumente des Erbrechts. Sie wird allerdings häufig unklar formuliert.
Als Fachanwältin für Erbrecht erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag, was ein Testamentsvollstrecker leistet, was er kostet und wann sich die Anordnung lohnt.
Testamentsvollstrecker
Haben Sie offene Fragen zum Thema? Melden Sie sich gerne bei uns unter: 0 421 34857‒11 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@nussmann‒recht.de

1. Was ein Testamentsvollstrecker wirklich tut

Der Testamentsvollstrecker bringt den letzten Willen zur Ausführung (§ 2203 BGB). Er ist dabei weder Vertreter des Erblassers noch der Erben, sondern Inhaber eines eigenen Amtes. Das Gesetz stattet ihn mit weitreichenden Befugnissen aus. Er nimmt den Nachlass in Besitz und darf über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 BGB).
Für die Erben hat das Folgen. Über diejenigen Gegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, können sie nicht selbst verfügen (§ 2211 BGB). Ist die Vollstreckung nur beschränkt angeordnet, bleiben sie im Übrigen verfügungsbefugt.
Zu den Testamentsvollstreckung Aufgaben gehört zunächst das Nachlassverzeichnis. Es ist den Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes vorzulegen (§ 2215 BGB). Danach begleicht er Nachlassverbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse und bereitet die Verteilung vor. Steuerliche Aufgaben wie die Erbschaftsteuererklärung kommen hinzu, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung sie erfordert oder das Testament sie ihm überträgt.
Ein Vorteil wird selten erwähnt. Eigengläubiger eines Erben können nicht auf die Nachlassgegenstände zugreifen, die der Verwaltung unterliegen (§ 2214 BGB).
Das Amt beginnt mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB). Das Testamentsvollstreckerzeugnis begründet es nicht, es weist die Stellung nur nach (§ 2368 BGB).
Persönliche Beratung im Erbrecht in Bremen
Als Fachanwältin für Erbrecht in Bremen begleite ich seit über 18 Jahren Mandanten bei der Nachlassgestaltung. In mehreren Nachlassverfahren war ich als Ergänzungspflegerin bestellt.
Zu erbrechtlichen Fragen veröffentliche ich regelmäßig Fachaufsätze in der Zeitschrift NWB. Diese Erfahrung fließt in jede Beratung ein, verständlich erklärt und ohne unnötige Fachsprache.
Rufen Sie an unter 0 421 34857‒11 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@nussmann‒recht.de
Fachanwältin Patricia Nußmann

2. Wann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist

Die Abwicklungsvollstreckung

Dies ist der Regelfall. Der Testamentsvollstrecker führt die letztwilligen Verfügungen aus und setzt bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft auseinander (§§ 2203, 2204 BGB). Er entscheidet dabei kraft eigenen Amtes und ist an den Erblasserwillen gebunden. Das nimmt zerstrittenen Geschwistern die Blockademöglichkeit.

Die Dauervollstreckung

Hier verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über Jahre (§ 2209 BGB). Diese Form passt bei minderjährigen Kindern, beim Behindertentestament oder bei Unternehmensbeteiligungen. Die Verwaltung endet grundsätzlich dreißig Jahre nach dem Erbfall. Länger ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 2210 BGB möglich, etwa wenn ihre Dauer an den Tod einer bestimmten Person geknüpft wird.

3. Testamentsvollstrecker bestellen: worauf es im Testament ankommt

Sie ordnen die Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament oder Erbvertrag an (§ 2197 BGB). Vier Punkte entscheiden über den Erfolg.
  1. Benennen Sie ausdrücklich einen Ersatzvollstrecker. Die Übernahme des Amtes ist freiwillig. Fällt Ihre Wunschperson aus, springt das Nachlassgericht nicht automatisch ein. Es kann eine Person nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ernennen, insbesondere wenn Sie es im Testament darum ersuchen (§ 2200 BGB).
  2. Beschreiben Sie den Aufgabenkreis genau. Sie dürfen ihn auf einzelne Gegenstände oder Aufgaben beschränken (§ 2208 BGB). Die Formulierung muss dann eindeutig erkennen lassen, welche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse bestehen.
  3. Regeln Sie die Vergütung ausdrücklich. Das vermeidet den häufigsten Streitpunkt überhaupt.
  4. Wählen Sie die Person sorgfältig. Ein Erbe darf zugleich Testamentsvollstrecker sein, muss sein Amt dann aber unabhängig führen. Eine geschützte Berufszulassung als Testamentsvollstrecker existiert nicht. Zertifizierungen privater Verbände belegen daher eine Qualifikation, ersetzen aber keine Zulassung. Ich bin Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV) mit über achtzehn Jahren Berufserfahrung.

4. Testamentsvollstrecker Vergütung: woran sich die Praxis orientiert

Viele Ratgeber nennen pauschal ein bis zehn Prozent des Nachlasses. Diese Angabe hilft nicht weiter. Vorrang hat stets Ihre eigene Anordnung im Testament. Fehlt sie, schuldet der Nachlass eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB). Was angemessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall, insbesondere nach Pflichtenkreis, Verantwortung, Arbeitsaufwand, Schwierigkeit und Dauer.

Die Orientierungsgröße

Als Anhaltspunkt zieht die Praxis häufig die jeweils aktuelle Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins heran, bekannt als Neue Rheinische Tabelle. Sie ist kein Gesetz und darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schematisch angewendet werden.
Die Fassung 2025 gilt für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025. Bemessungsgrundlage ist der Bruttonachlass am Todestag. Empfohlen werden als Grundbetrag fünf Prozent bis 350.000 Euro, vier Prozent bis 700.000 Euro und drei Prozent bis 3,5 Millionen Euro, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.
Ein Beispiel: Bei einem Nachlass von 360.000 Euro ergeben vier Prozent rechnerisch 14.400 Euro. Fünf Prozent aus 350.000 Euro ergeben jedoch 17.500 Euro. Dieser höhere Betrag wird empfohlen. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.

Zuschläge und Fälligkeit

Der Grundbetrag deckt nur die glatte Abwicklung ab. Für Erschwernisse sehen die Empfehlungen Zuschläge vor, etwa bei mehreren Immobilien, Auslandsvermögen oder zerstrittenen Erben. Verbindliche Sätze sind das nicht; im Streitfall setzt das Gericht die Vergütung fest.
Ohne abweichende Regelung wird die Vergütung regelmäßig erst nach Erledigung der wesentlichen Pflichten fällig. Einen allgemeinen Vorschussanspruch gibt es nicht.

5. Immobilie im Nachlass: Grundbuch und Verkauf

Gehört ein Haus oder eine Eigentumswohnung zum Nachlass, verändert die Testamentsvollstreckung die Lage erheblich. Der Testamentsvollstrecker darf die Immobilie grundsätzlich ohne Zustimmung der Erben verkaufen (§ 2205 Satz 2 BGB). Beschränkungen können sich aus dem Testament, dem Umfang der Vollstreckung oder dem Verbot des Insichgeschäfts ergeben (§ 181 BGB).
Unentgeltlich verfügen darf er grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen für Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie nach der Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen bei Zustimmung aller Beteiligten.
Die Ernennung wird bei der Eintragung des Erben von Amts wegen im Grundbuch vermerkt (§ 52 GBO), sofern der Gegenstand der Verwaltung unterliegt. Der Vermerk schützt vor eigenmächtigen Verfügungen der Erben. Den Umfang der konkreten Befugnisse weist er nicht aus; dafür dient gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig das Testamentsvollstreckerzeugnis.
An dieser Schnittstelle zwischen Erbrecht und Immobilienrecht entstehen die teuersten Fehler. Weil ich zusätzlich Fachanwältin für Miet‒ und WEG‒Recht bin, prüfe ich beide Ebenen gemeinsam.

6. Ihre Rechte als Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Vielleicht stehen Sie auf der anderen Seite und erfahren erst nach dem Erbfall von der Anordnung. Ablehnen können Sie den Testamentsvollstrecker nicht. Rechtlos sind Sie deshalb keineswegs.
Sie haben Anspruch auf das Nachlassverzeichnis, auf Benachrichtigung über wesentliche Umstände sowie auf Auskunft und Rechenschaft (§ 2218 BGB). Dauert die Verwaltung länger als ein Jahr, können Sie jährliche Rechnungslegung verlangen. Verwaltet der Testamentsvollstrecker pflichtwidrig, haftet er auf Schadensersatz (§ 2219 BGB). Bei wichtigem Grund können Sie seine Entlassung beantragen (§ 2227 BGB).
Prüfen Sie außerdem die Abrechnung. Seine fällige und berechtigte Vergütung darf er dem Nachlass entnehmen. Ist die Höhe weder im Testament geregelt noch einvernehmlich bestimmt, darf er sie jedoch nicht einseitig verbindlich festlegen. Eine Übermaßentnahme kann Rückzahlungsansprüche und einen Entlassungsgrund auslösen.

7. Nachlass verwalten lassen: persönliche Beratung in Bremen

Eine Testamentsvollstreckung wirkt nur so gut, wie sie formuliert ist. Unklare Anordnungen erzeugen genau den Streit, den Sie verhindern wollten. Deshalb lohnt sich ein frühes Gespräch, lange bevor der Erbfall eintritt.
Persönliche Beratung im Erbrecht in Bremen
Ich gestalte für Sie die Anordnung im Testament, bestimme den Aufgabenkreis und regele die Vergütung rechtssicher. Auf Wunsch übernehme ich das Amt selbst als zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV).
Sind Sie Erbe und mit einer laufenden Vollstreckung konfrontiert, prüfe ich Nachlassverzeichnis, Abrechnung und mögliche Pflichtverletzungen. Zu diesen Themen veröffentliche ich regelmäßig Fachaufsätze in der Zeitschrift NWB und halte Vorträge.
Rufen Sie an unter 0 421 34857‒11 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@nussmann‒recht.de
Fachanwältin Patricia Nußmann

8. Fazit zum Thema Testamentsvollstrecker

  • Der Testamentsvollstrecker führt ein eigenes Amt und verwaltet den Nachlass (§§ 2203, 2205 BGB). Die Erben sind nur bei den Gegenständen gebunden, die seiner Verwaltung unterliegen.
  • Insoweit sind auch Eigengläubiger der Erben vom Zugriff ausgeschlossen (§ 2214 BGB).
  • Die Abwicklungsvollstreckung löst Erbengemeinschaften auf, die Dauervollstreckung sichert minderjährige und schutzbedürftige Erben sowie Unternehmen ab.
  • Benennen Sie immer einen Ersatzvollstrecker. Das Nachlassgericht springt nicht automatisch ein.
  • Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelfall. Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins sind eine Orientierung, kein verbindlicher Gebührenrahmen.
  • Bei Immobilien darf der Testamentsvollstrecker entgeltlich verfügen. Die Ernennung wird im Grundbuch von Amts wegen vermerkt (§ 52 GBO).
  • Als Erbe haben Sie Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Schadensersatz- und Entlassungsansprüche (§§ 2218, 2219, 2227 BGB).
  • Patricia Nußmann ist Fachanwältin für Erbrecht, für Miet- und WEG-Recht sowie für Familienrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Zusätzlich ist sie als Notarin in Bremen bestellt.

9. Häufige Fragen zum Testamentsvollstrecker

Wie viel Prozent bekommt ein Testamentsvollstrecker?
Kann eine Privatperson Testamentsvollstrecker sein?
Kann ein Erbe gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein?
Wie lange darf sich ein Testamentsvollstrecker Zeit lassen?
Was ist der Unterschied zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter?
Wer kontrolliert die Arbeit des Testamentsvollstreckers?
Ist der Notar automatisch der Testamentsvollstrecker?
Bildquelle: KI generiert mit ChatGPT
Fachanwältin Patricia Nußmann
Über die Autorin
Rechtsanwältin und Notarin Patricia Nußmann ist als selbstständige Fachanwältin in Bremen tätig und berät Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im Immobilien-, Erb- und Familienrecht. Mit über 18 Jahren Berufserfahrung steht sie für eine rechtlich fundierte, praxisnahe und individuelle Beratung – auch in komplexen und emotional geprägten Angelegenheiten. Ihre besondere Expertise basiert auf drei Fachanwaltstiteln, der Qualifikation als zertifizierte Testamentsvollstreckerin sowie ihrer Bestellung zur Notarin im Jahr 2024. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht sie regelmäßig Fachbeiträge und engagiert sich in fachlichen Gremien.
Patricia Nußmann
Rechtsanwältin und Notarin
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