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Pflichtteil einfordern: So setzen Sie Ihren Anspruch nach einer Enterbung durch

Sie haben das Testament gelesen. Ihr Name fehlt, oder Sie erhalten weit weniger, als Ihnen zusteht. Vielleicht nach jahrelanger Pflege, nach einem Leben lang enger Bindung. Das trifft tief.
Und gleichzeitig läuft ab diesem Moment eine Uhr. Denn Ihr Pflichtteilsanspruch verjährt. Er zahlt sich nicht von selbst aus. Und die häufigsten Fehler, die Betroffene in dieser Situation machen, kosten sie am Ende Tausende. Manchmal sogar den gesamten Anspruch.
In meiner Kanzlei berate ich seit vielen Jahren Menschen in genau dieser Situation. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was Ihnen zusteht, wie Sie es einfordern und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen.
Pflichtteil einfordern
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1. Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch. Er schützt bestimmte nahe Angehörige davor, vollständig leer auszugehen, selbst wenn der Verstorbene sie ausdrücklich enterbt hat. Geregelt ist er in den §§ 2303 ff. BGB.
Wichtig zu verstehen: Der Pflichtteil macht Sie nicht zum Miterben. Sie erhalten keine Mitsprache über den Nachlass und keine Rechte an einzelnen Gegenständen. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und zwar sofort fällig, sobald Sie ihn geltend machen.
Pflichtteilsberechtigt sind:
  • Kinder des Verstorbenen - eheliche, nichteheliche und adoptierte gleichermaßen
  • Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Die Eltern, aber nur, wenn der Verstorbene keine Kinder hinterlässt
Kein Pflichtteilsrecht haben:
  • Geschwister,
  • entferntere Abkömmlinge wie Enkel sowie
  • die Eltern, soweit ein näher berufener Abkömmling des Erblassers den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).
Schlägt das Kind des Erblassers das Erbe aus oder verliert es sein Pflichtteilsrecht, etwa wegen Erbunwürdigkeit, so kann dem Enkel selbst ein Pflichtteilsanspruch entstehen. Maßgebend ist stets, ob ein vorrangiger Abkömmling den Pflichtteil tatsächlich geltend macht oder die Erbschaft annimmt.
Und noch etwas, das viele nicht wissen: Der Pflichtteil steht Ihnen auch dann zu, wenn das Testament zwar formal wirksam ist, Sie aber durch Auflagen, Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung faktisch schlechter gestellt werden als Ihr gesetzlicher Erbteil. In solchen Fällen können Sie das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

2. Wie hoch ist der Pflichtteil? Berechnung mit Beispielen

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das klingt einfach. In der Praxis steckt jedoch die eigentliche Herausforderung in der Ermittlung des Nachlasswerts und dort werden die meisten Fehler gemacht.

Schritt 1: Gesetzlichen Erbteil bestimmen

Was hätten Sie ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten? Das ist Ihr gesetzlicher Erbteil. Die Hälfte davon ist Ihr Pflichtteil.
Beispiel 1: Der Vater stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Er setzt die Ehefrau als Alleinerbin ein, beide Kinder werden enterbt. Nach gesetzlicher Erbfolge hätte jedes Kind ein Viertel erhalten. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte davon, also ein Achtel des Nachlasses. Bei einem Nachlass von 600.000 Euro sind das 75.000 Euro pro Kind.
Beispiel 2: Eine Mutter stirbt kinderlos und enterbt ihren Ehemann zugunsten einer gemeinnützigen Organisation. Nach gesetzlicher Erbfolge hätte der Ehemann die Hälfte erhalten. Sein Pflichtteil beträgt ein Viertel — bei 400.000 Euro Nachlass also 100.000 Euro.

Schritt 2: Nachlasswert vollständig ermitteln

Zum Nachlass gehören alle Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt: Immobilien mit aktuellem Verkehrswert, Bankkonten bei allen Instituten, Wertpapiere und Depots, Unternehmensanteile, Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände, Forderungen, abzüglich Schulden und Beerdigungskosten.
Häufig übersehen werden dabei: Konten bei weniger bekannten Banken, laufende Forderungen, Auslandsvermögen und Steuererstattungsansprüche. In meiner Praxis erlebe ich regelmäßig, dass das erste Nachlassverzeichnis der Erben unvollständig ist, nicht immer aus Versehen.

Schritt 3: Schenkungen der letzten zehn Jahre prüfen

Das ist der Punkt, der die größten Überraschungen bereithält. Hat der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt - an den Miterben, an Dritte oder an eine neue Partnerin - kann das Ihren Anspruch erhöhen. Dieser sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt auch dann, wenn der eigentliche Nachlass gering ist.

3. Sonderfälle: Zusatzpflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Berliner Testament

Diese drei Konstellationen tauchen in der Praxis häufig auf und werden oft übersehen.
  1. Zusatzpflichtteil: Sie wurden nicht vollständig enterbt, aber das, was Sie erhalten, liegt unter Ihrem Pflichtteil? Dann haben Sie Anspruch auf Aufstockung bis zur Höhe Ihres Pflichtteils. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Miterben.
  2. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Der Erblasser hat in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Schenkungen gemacht, die den Nachlass und damit Ihren Pflichtteil geschmälert haben. Das Gesetz schützt Sie, indem es den anrechenbaren Wert der Schenkung nach einem gestaffelten Modell bemisst (§ 2325 Abs. 3 BGB): Eine Schenkung, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Erbfall geleistet wurde, wird in vollem Umfang angerechnet. Für jedes weitere Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, reduziert sich der anrechenbare Betrag um ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Je näher die Schenkung am Erbfall liegt, desto höher ist also der Ergänzungsanspruch und je länger sie zurückliegt, desto mehr schmilzt er ab.
  3. Berliner Testament: Viele Ehepaare errichten ein gemeinschaftliches Testament, das den überlebenden Ehepartner zunächst als Alleinerben einsetzt und die Kinder erst nach dem Tod beider Eltern erben lässt. Das ist zulässig, aber die Kinder haben nach dem ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch, den sie sofort geltend machen können. Tun sie das, kann es zu erheblichen Liquiditätsproblemen für den überlebenden Elternteil kommen. Manche Testamente sehen daher Strafklauseln vor, die denjenigen benachteiligen, der den Pflichtteil sofort einfordert. Auch hier lohnt sich anwaltliche Prüfung.

4. Schritt für Schritt: So fordern Sie den Pflichtteil ein

  1. Pflichtteilsanspruch geltend machen: Sie müssen aktiv werden. Der Pflichtteil entsteht zwar automatisch mit dem Erbfall, wird aber nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen ihn gegenüber den Erben schriftlich geltend machen - klar, unmissverständlich, mit Nachweis. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail reicht inhaltlich aus, aber: Nutzen Sie Einschreiben mit Rückschein. Sie brauchen den Nachweis, dass und wann Sie die Forderung gestellt haben.
  2. Nachlassauskunft anfordern: Gleichzeitig oder unmittelbar danach fordern Sie das vollständige Nachlassverzeichnis an (§ 2314 BGB). Setzen Sie eine angemessene Frist von vier bis sechs Wochen. Das Verzeichnis muss alle Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten zehn Jahre enthalten.
  3. Nachlasswert prüfen und Anspruch berechnen: Anhand des Verzeichnisses berechnen Sie Ihren Anspruch. Bei Immobilien ist ein Gutachten erforderlich. Schenkungen werden gesondert recherchiert und bewertet.
  4. Zahlungsaufforderung mit Frist: Sie fordern die Erben zur Zahlung innerhalb einer gesetzten Frist auf üblicherweise zwei bis vier Wochen. Zahlen sie, ist die Sache erledigt. Zahlen sie nicht oder zahlen sie zu wenig, folgt der nächste Schritt.
  5. Stufenklage - falls nötig: Kommt es zur Klage, wird in der Regel eine sogenannte Stufenklage erhoben. In der ersten Stufe wird Auskunft erzwungen, in der zweiten die Richtigkeit des Verzeichnisses durch eidesstattliche Versicherung gesichert, in der dritten der Zahlungsanspruch geltend gemacht. Das klingt aufwendig, ist aber ein bewährter und gerichtlich anerkannter Weg, der Betroffene vor dem Dilemma schützt, klagen zu müssen, ohne den genauen Betrag zu kennen.
Hinweis: In der Praxis kommt es häufig nach Schritt 1 oder 4 zu einer außergerichtlichen Einigung, besonders wenn klar ist, dass Sie bereit sind, den Weg bis zur Klage zu gehen.

5. Auskunft erzwingen: Was tun, wenn Erben nicht kooperieren?

Nicht kooperative Erben sind in Pflichtteilsfällen die Regel, nicht die Ausnahme. Hier sind Ihre Werkzeuge:
  • Notarielles Nachlassverzeichnis verlangen: Zweifeln Sie an der Vollständigkeit des von den Erben erstellten Verzeichnisses, können Sie verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt. Die Kosten trägt der Nachlass. In meiner Praxis ist das ein häufiger und wirkungsvoller Schritt — ein Notar prüft sorgfältig, und Erben wissen das.
  • Eidesstattliche Versicherung: Sie können verlangen, dass die Erben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses an Eides statt versichern. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Das schafft erheblichen Druck.
  • Klage auf Auskunft: Verweigern Erben die Auskunft gänzlich, kann der Anspruch gerichtlich erzwungen werden, noch bevor überhaupt über den Zahlungsanspruch gestritten wird.
Was passiert, wenn Erben nicht zahlen? Die Klage. Der Pflichtteilsanspruch ist ein vollstreckbarer Zahlungsanspruch. Ein obsiegendes Urteil kann vollstreckt werden — über Kontopfändung, Immobilienversteigerung oder andere Vollstreckungsmaßnahmen.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch?
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Fachanwältin Patricia Nußmann

6. Die teuersten Fehler und wie Sie sie vermeiden

Das ist der Abschnitt, den ich in der Beratung immer wieder anspreche. Denn diese Fehler passieren nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Unwissen — und sie sind meist nicht mehr korrigierbar.
  • Fehler 1: Mündlich einfordern statt schriftlich Eine mündliche Forderung ist praktisch wertlos. Sie haben keinen Nachweis. Im Streitfall sagen die Erben, das Gespräch habe nie stattgefunden. Immer schriftlich, immer mit Nachweis.
  • Fehler 2: Das erste Nachlassverzeichnis akzeptieren Erben haben ein natürliches Interesse an einem möglichst niedrigen Nachlasswert. Das erste Verzeichnis ist selten vollständig. Immobilien werden zu niedrig angesetzt, Schenkungen fehlen, Konten werden vergessen. Lassen Sie es prüfen — immer.
  • Fehler 3: Zu früh auf einen zu niedrigen Betrag einigen Viele Betroffene sind froh, überhaupt etwas zu bekommen, und einigen sich schnell auf eine Summe, die weit unter dem tatsächlichen Anspruch liegt. Erst nach der Einigung stellt sich heraus, was der Nachlass wirklich wert war.
  • Fehler 4: Die Verjährungsfrist unterschätzen Drei Jahre klingt viel. Aber bis Auskunft eingeholt, Immobilien bewertet und Schenkungen recherchiert sind, vergeht Zeit. Wer zu spät anfängt, verliert seinen Anspruch unwiderruflich. Ich habe Fälle erlebt, in denen genau das passiert ist.
  • Fehler 5: Schenkungen nicht recherchieren Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Schenkungen der letzten zehn Jahre ist häufig der größere Anspruch als der eigentliche Pflichtteil. Wer diesen Anspruch nicht kennt, verschenkt Geld.

7. Was kostet es, den Pflichtteil einzuklagen?

Das ist eine der häufigsten Fragen in der Erstberatung - und eine berechtigte.
Anwaltskosten: Diese richten sich nach dem Streitwert, also der Höhe des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Bei einem Anspruch von 50.000 Euro bewegt sich die gesetzliche Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit im unteren vierstelligen Bereich. Im Klageverfahren kommen Gerichtskosten hinzu.
Wer zahlt? Gewinnen Sie den Prozess, trägt die unterlegene Partei in der Regel die Kosten — also die Erben. Verlieren Sie, tragen Sie die eigenen Kosten. Bei einem außergerichtlichen Vergleich wird die Kostenfrage oft Teil der Einigung.
Prozesskostenhilfe: Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Ich prüfe gerne, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Meine Empfehlung: Setzen Sie die zu erwartenden Anwaltskosten in Relation zum möglichen Anspruch. Bei Nachlässen im fünf- oder sechsstelligen Bereich ist anwaltliche Begleitung wirtschaftlich fast immer sinnvoll — und häufig die Voraussetzung dafür, den vollen Anspruch zu realisieren.

8. Warum jetzt handeln: Fristen und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie sowohl vom Erbfall als auch von der Sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Kenntnis von der Enterbung bedeutet dabei, dass Sie den wesentlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung erkannt haben — es ist nicht erforderlich, dass Sie alle Details des Testaments oder den genauen Nachlasswert kennen.
Konkret: Erfahren Sie im März 2025 vom Tod des Erblassers und von der Sie ausschließenden Verfügung, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu laufen und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2028. Unabhängig von jeder Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Was viele nicht wissen: Die Verjährung beginnt nicht erst mit der formellen Testamentseröffnung. Erfahren Sie bereits beim Begräbnis von anderen Verwandten, dass Sie enterbt wurden, kann die Frist von diesem Zeitpunkt an laufen. Das hat Gerichte bereits beschäftigt und zu Überraschungen geführt.
Wie hemmt man die Verjährung? Die Verjährung kann insbesondere gehemmt werden durch:
  • Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) — einschließlich der Stufenklage, die auch den Zahlungsanspruch sofort hemmt
  • Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Verhandlungen mit den Erben über den Anspruch (§ 203 BGB) — solange die Erben nicht die Fortsetzung der Verhandlungen ablehnen
  • Prozesskostenhilfeantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB)
  • Schriftliche Vereinbarung mit den Erben, die Verjährung vorübergehend auszusetzen (§ 202 BGB)
Ein einfaches Geltendmachen per Brief hemmt die Verjährung hingegen nicht.
Bis wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden? Mit der Geltendmachung wird der Anspruch sofort fällig. Es gibt keine gesetzliche Zahlungsfrist, aber Erben geraten ab dem Moment der Geltendmachung in Verzug, wenn sie nicht zahlen — mit der Folge, dass Zinsen anfallen.
Mein Rat: Handeln Sie, sobald Sie von der Enterbung wissen. Nicht in drei Monaten. Jetzt.

9. Ihr nächster Schritt: Beratung in Bremen

Sie wurden enterbt oder übergangen. Sie wissen nicht genau, was Ihnen zusteht. Oder Sie wissen es und die Erben zahlen nicht.
In all diesen Situationen ist der erste Schritt derselbe: ein strukturiertes Gespräch, in dem wir Ihre Situation analysieren, Ihren Anspruch berechnen und die beste Vorgehensweise besprechen.
Als Fachanwältin für Erbrecht in Bremen arbeite ich seit 18 Jahren rechtsgebietsübergreifend. Das bedeutet konkret: Ich prüfe nicht nur den Pflichtteil, sondern auch, ob Immobilien im Nachlass korrekt bewertet sind. Als Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht kenne ich Immobilienwerte, Bewertungsverfahren und die Taktiken, mit denen Werte niedrig gehalten werden sollen. Ich erkenne das und ich handle.
Ich war selbst einige Jahre als Ergänzungspflegerin für ein Nachlassgericht tätig. Ich kenne die Perspektive des Gerichts, die Erwartungen an Verfahren und die Argumente, die zählen. Dieses Wissen nutze ich für Sie.
Jetzt Erstberatung vereinbaren!
Ich analyse Ihre Situation strukturiert, berechne Ihren Anspruch und zeige Ihnen den schnellsten Weg zur Durchsetzung. Persönlich, direkt und nah.
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Fachanwältin Patricia Nußmann

10. Fazit: Das Wichtigste im Überblick

  • Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch — er entsteht automatisch, wird aber nicht automatisch ausgezahlt.
  • Berechtigt sind Kinder (und deren Abkömmlinge, soweit kein näherer Abkömmling den Pflichtteil verlangt oder das Erbe annimmt), der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Jedoch nur, soweit kein Abkömmling des Erblassers vorhanden ist, der gemäß § 2309 BGB ihren Pflichtteilsanspruch ausschließen würde.
  • Die Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, berechnet auf Basis des vollständigen Nachlasswerts inklusive Schenkungen der letzten zehn Jahre.
  • Das Nachlassverzeichnis der Erben ist selten vollständig — lassen Sie es immer prüfen.
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre können Ihren Anspruch erheblich erhöhen.
  • Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis — nicht erst ab Testamentseröffnung.
  • Die häufigsten Fehler: mündliches Einfordern, zu frühes Einigen, Schenkungen vergessen, Fristen unterschätzen.
  • Bei Immobilien im Nachlass ist fachkundige Bewertung entscheidend — hier liegt oft der größte Streitwert.

11. FAQ: Häufige Fragen zum Thema Pflichtteil einfordern

Wie lange nach dem Tod kann ich den Pflichtteil einfordern?
Wer bezahlt den Anwalt beim Pflichtteil?
Was kostet es, den Pflichtteil einzuklagen?
Bis wann muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?
Was passiert, wenn die Erben den Pflichtteil verweigern?
Kann man den Pflichtteil auch ohne Anwalt einfordern?
Kann ich den Pflichtteil einfordern, obwohl ich selbst etwas geerbt habe?
Bildquelle: KI generiert mit ChatGPT
Fachanwältin Patricia Nußmann
Über die Autorin
Rechtsanwältin und Notarin Patricia Nußmann ist als selbstständige Fachanwältin in Bremen tätig und berät Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im Immobilien-, Erb- und Familienrecht. Mit über 18 Jahren Berufserfahrung steht sie für eine rechtlich fundierte, praxisnahe und individuelle Beratung – auch in komplexen und emotional geprägten Angelegenheiten. Ihre besondere Expertise basiert auf drei Fachanwaltstiteln, der Qualifikation als zertifizierte Testamentsvollstreckerin sowie ihrer Bestellung zur Notarin im Jahr 2024. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht sie regelmäßig Fachbeiträge und engagiert sich in fachlichen Gremien.
Patricia Nußmann
Rechtsanwältin und Notarin
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