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Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Der Tod eines Menschen kommt oft unerwartet. Was dann folgt, ist nicht nur Trauer, sondern auch die Frage: Wer erbt jetzt? Wer bekommt das Haus? Was ist mit meinem Partner, der nicht in der Familie ist?
In meiner Kanzlei erlebe ich das immer wieder: Hinterbliebene, die in einer ohnehin schwierigen Zeit feststellen, dass das Gesetz die Dinge ganz anders regelt, als sie sich vorgestellt hatten. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge und die folgt ausschließlich Blutsverwandtschaft und Ehe. Persönliche Wünsche, langjährige Beziehungen oder besondere Umstände spielen dabei keine Rolle.
In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wie die gesetzliche Erbfolge in Deutschland funktioniert, wer in welcher Reihenfolge erbt und wann es höchste Zeit ist zu handeln.
Gesetzliche Erbfolge, Frau blickt auf Schreibtisch mit erbthematischen Gegenständen
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1. Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge ist die Standardregelung des deutschen Erbrechts. Sie tritt automatisch in Kraft, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt, also weder ein Testament noch ein Erbvertrag. Geregelt ist sie in den §§ 1922 ff. BGB.
Das Gesetz verteilt den Nachlass nach einem festen System aus Erbordnungen und Erbquoten. Es kennt keine Ausnahmen für besondere Lebenssituationen, keine Belohnung für jahrelange Fürsorge, keine Rücksicht auf familiäre Realitäten. Es gilt: Wer im Gesetz steht, erbt. Wer nicht darin steht, bekommt nichts.
Wichtig: Die gesetzliche Erbfolge kann auch dann eintreten, wenn ein Testament vorliegt, aber angefochten wird oder wegen Formfehlern unwirksam ist. Ein weiterer Grund, warum ein sorgfältig errichtetes Testament so wichtig ist.

2. Die Erbordnungen: Wer erbt in welcher Reihenfolge?

Das Gesetz teilt alle Verwandten in Erbordnungen ein. Erben einer vorrangigen Ordnung schließen die nachrangige Ordnung vollständig aus.

Erben erster Ordnung: Kinder und Enkel

Zur ersten Ordnung gehören die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Alle Kinder erben zu gleichen Teilen, egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert. Ist ein Kind vorverstorben, rücken dessen Kinder (die Enkel) in seine Stellung nach.
Beispiel: Hans stirbt ohne Testament. Er hinterlässt zwei Kinder und seinen Ehepartner. Ergebnis: Jedes Kind erbt ein Viertel, der Ehepartner erbt die Hälfte (im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Die Eltern von Hans gehen leer aus, auch wenn sie noch leben.

Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister

Fehlen Kinder oder Enkel, erben Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Leben beide Elternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, rücken dessen Kinder (die Geschwister des Erblassers) in dessen Stellung nach.

Erben dritter Ordnung und weiter

Gibt es auch keine Erben der zweiten Ordnung, kommen Großeltern und deren Nachkommen zum Zug - Tanten, Onkel, Cousins. Die vierte Ordnung umfasst Urgroßeltern. Existieren keinerlei Verwandte und kein Ehepartner, erbt der Staat.
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Fachanwältin Patricia Nußmann

3. Was erbt der Ehepartner und worauf viele nicht achten

Der überlebende Ehepartner ist kein Blutsverwandter und gehört daher keiner Erbordnung an. Er erbt neben den Verwandten - je nach Güterstand und vorhandenen Erben.

Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft)

Das ist der häufigste Fall. Der Ehepartner erhält zunächst seinen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung. Da im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten pauschal erbrechtlich abgewickelt wird, erhöht sich dieser Erbteil um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) - unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Der überlebende Ehegatte erbt damit insgesamt die Hälfte des Nachlasses, wenn Kinder vorhanden sind.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB); auch hier erhöht sich dieser Anteil im Güterstand der Zugewinngemeinschaft um ein weiteres Viertel, sodass der Ehegatte in diesem Fall insgesamt drei Viertel des Nachlasses erhält.

Bei vereinbarter Gütertrennung

Hier gibt es keine Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB. Stattdessen gilt eine Sonderregel: Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben berufen, erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB.
Das bedeutet: neben einem Kind je die Hälfte, neben zwei Kindern je ein Drittel. Diese Sonderregel gilt jedoch nur bei einem oder zwei Kindern. Sind drei oder mehr Kinder vorhanden, findet § 1931 Abs. 4 BGB keine Anwendung; der Ehegatte erbt dann nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ein Viertel des Nachlasses, die Kinder teilen sich die verbleibenden drei Viertel zu gleichen Teilen.

Der „Voraus" des Ehegatten

Ist der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern gesetzlicher Erbe, stehen ihm als Voraus - zusätzlich zu seinem Erbteil - sämtliche Haushaltsgegenstände (soweit sie nicht Grundstückszubehör sind) sowie die Hochzeitsgeschenke ohne Einschränkung zu.
Ist der Ehegatte hingegen neben Verwandten der ersten Ordnung (Kindern) gesetzlicher Erbe, gebühren ihm nur diejenigen Haushaltsgegenstände als Voraus, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Einen Anspruch auf alle Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke hat er in diesem Fall nicht.
Was viele nicht wissen: Selbst wenn der Ehepartner rechtlich die Hälfte erbt, bedeutet das nicht, dass er das Familienheim allein behalten kann. Bei einer Erbengemeinschaft mit den Kindern muss jede Entscheidung über die Immobilie gemeinsam getroffen werden.

4. Was erbt der unverheiratete Partner?

Die Antwort ist eindeutig und für viele schmerzhaft: nichts. Der nichteheliche Lebenspartner hat nach der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Anspruch. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestand, ob man gemeinsam ein Haus besitzt oder Kinder hat.
In meiner täglichen Beratungspraxis erlebe ich, wie erschüttert Menschen sind, wenn sie das erfahren. Gerade bei langjährigen Partnerschaften, in denen man gemeinsam Vermögen aufgebaut hat, kann das existenzielle Folgen haben — vom Hausverkauf bis zum erzwungenen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung.
Einzige Lösung: ein Testament. Und je früher, desto besser.

5. Patchwork, Stiefkinder und weitere Sonderfälle

Die gesetzliche Erbfolge ist für klassische Familienstrukturen konzipiert. Moderne Lebenssituationen passen häufig nicht dazu.
  • Patchwork-Familien: Kinder aus einer früheren Beziehung erben neben dem aktuellen Ehepartner - und das zu gleichen Teilen mit Kindern aus der aktuellen Ehe. Das kann zu erheblichem Konfliktpotenzial führen.
  • Stiefkinder: Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie erben nur, wenn sie vom Verstorbenen adoptiert wurden oder ausdrücklich im Testament bedacht werden.
  • Erbe ausschlagen: Manchmal ist taktisches Ausschlagen sinnvoll, zum Beispiel wenn ein überschuldeter Nachlass droht oder wenn durch Ausschlagen des Ehepartners die Kinder mehr erben und so Erbschaftsteuer-Freibeträge besser genutzt werden. Das ist eine Entscheidung, die gut überlegt und rechtlich begleitet sein sollte.
  • Geschiedene Ehepartner: Nach einer rechtskräftigen Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht.
Achtung: Ob das Erbrecht des Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens besteht, hängt von den konkreten Prozesshandlungen des Erblassers ab.
Nach § 1933 S. 1 BGB ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten bereits dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr, als Prozesshandlung gegenüber dem Familiengericht, zugestimmt hatte. Hat also der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder ihm förmlich zugestimmt, kann das Erbrecht des überlebenden Ehegatten schon während des laufenden Verfahrens entfallen - unabhängig davon, ob die Scheidung rechtskräftig wurde.
Hat dagegen nur der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt und hat der Erblasser weder selbst einen Antrag gestellt noch dem Scheidungsantrag als Prozesshandlung zugestimmt, besteht das Erbrecht fort. Entscheidend ist stets, ob und welche Prozesshandlungen der Erblasser im Scheidungsverfahren vorgenommen hat.

6. Was passiert mit dem Haus ohne Testament?

Eine Immobilie ohne Testament führt in vielen Fällen zu den größten Problemen, die ich in meiner Praxis beobachte. Das Haus fällt automatisch allen gesetzlichen Erben gemeinsam zu und es entsteht eine Erbengemeinschaft.
Diese Gemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Niemand kann allein entscheiden. Kein Verkauf, keine Vermietung, kein Umbau, ohne Einigung aller Miterben. Sind die Erben uneins, kann jeder Einzelne eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Ergebnis ist meist ein Verkauf weit unter Marktwert und oft das Ende familiärer Beziehungen.
Besonders in Patchwork-Familien oder wenn Geschwister verschiedene Vorstellungen haben, wird das Familienhaus zur Streitquelle. Ich berate in solchen Fällen regelmäßig und erlebe immer wieder, wieviel Leid ein rechtzeitiges Testament verhindert hätte.

7. Warum jetzt handeln und nicht irgendwann

Viele Menschen sagen: „Ich kümmere mich darum, wenn ich älter bin." Aber das Morgen ist keine Garantie. Und ein Testament, das zu spät kommt, ist so gut wie kein Testament.
Wenn ich in Erstgesprächen frage, warum jemand bisher kein Testament hat, höre ich oft: „Ich dachte, das regelt sich automatisch." Oder: „Meine Familie wird das schon hinbekommen." Beides sind Hoffnungen und keine Sicherheiten. Die gute Nachricht: Es ist gar nicht so aufwendig, wie viele denken. In einem strukturierten Gespräch - wie ich es seit vielen Jahren führe - lässt sich sehr schnell klären, welche Regelungen sinnvoll sind. Als Fachanwältin für Erbrecht und gleichzeitig als Notarin kann ich Ihr Testament direkt beurkunden. Es wird amtlich verwahrt und beim Zentralen Testamentsregister registriert. Sie brauchen keinen zweiten Termin woanders.
Ich veröffentliche regelmäßig Fachbeiträge zum Erbrecht und halte Vorträge. Nicht weil ich muss, sondern weil ich überzeugt bin: Wer gut informiert ist, trifft bessere Entscheidungen für sich und seine Familie. Dieser Beitrag ist ein erster Schritt. Der zweite ist ein persönliches Gespräch.

8. Fazit: Das Wichtigste im Überblick

  • Die gesetzliche Erbfolge folgt Verwandtschaft und Ehe, nicht persönlichen Wünschen. Dabei zählt nicht allein die Blutsverwandtschaft: Auch durch Adoption begründete Verwandtschaft führt zu vollem gesetzlichem Erbrecht. Wer weder in rechtlicher Verwandtschaft zum Erblasser steht noch dessen Ehegatte ist, erbt gesetzlich nichts.
  • Kinder sind Erben erster Ordnung und erben zu gleichen Teilen. Sie schließen Eltern und Geschwister aus.
  • Der Ehepartner erbt neben Kindern in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses.
  • Unverheiratete Partner erben gesetzlich gar nichts — nur ein Testament kann das ändern.
  • Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht, Adoptivkinder schon.
  • Immobilien ohne Testament führen fast immer zu einer Erbengemeinschaft mit erheblichem Streitpotenzial.
  • Ein notarielles Testament bietet höchste Rechtssicherheit, wird amtlich verwahrt und spart den Erben oft den Erbschein.
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In meiner Kanzlei analysiere ich Ihre persönliche Situation strukturiert und rechtsgebietsübergreifend und zeige Ihnen, welche Gestaltung für Sie optimal ist. Als Fachanwältin für Erbrecht und Notarin kann ich Ihr Testament direkt beurkunden. Alles aus einer Hand, persönlich und nah.
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Fachanwältin Patricia Nußmann

9. FAQ: Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?
Erbt der Ehepartner automatisch alles?
Hat ein unverheirateter Partner irgendwelche Rechte?
Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?
Können Stiefkinder erben?
Was kostet ein notarielles Testament?
Kann ich die gesetzliche Erbfolge nachträglich ändern?
Bildquelle: KI generiert mit ChatGPT
Fachanwältin Patricia Nußmann
Über die Autorin
Rechtsanwältin und Notarin Patricia Nußmann ist als selbstständige Fachanwältin in Bremen tätig und berät Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im Immobilien-, Erb- und Familienrecht. Mit über 18 Jahren Berufserfahrung steht sie für eine rechtlich fundierte, praxisnahe und individuelle Beratung – auch in komplexen und emotional geprägten Angelegenheiten. Ihre besondere Expertise basiert auf drei Fachanwaltstiteln, der Qualifikation als zertifizierte Testamentsvollstreckerin sowie ihrer Bestellung zur Notarin im Jahr 2024. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht sie regelmäßig Fachbeiträge und engagiert sich in fachlichen Gremien.
Patricia Nußmann
Rechtsanwältin und Notarin
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