GRÜNE IMMOBILIE
Nachhaltige Vermietung für eine grünere Zukunft
Seit dem 01.01.2024 gilt das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, kurz: GEG), umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“. Das GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen und es enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden.
Als Folge dieses Gesetzes ergeben sich zahlreiche Änderungen im Mietrecht, so sind nun unter anderem neue Aspekte bei Modernisierungsvorhaben (§ 555b Nr. 1a BGB) sowie bei Mieterhöhungen (§ 559e BGB) zu beachten. In diesem Sinne berate und unterstütze ich meine Klient:innen bei der Klärung folgender Fragenkomplexe:
- Welche Modernisierung der Heizungsanlage wird seitens des GEG bevorzugt?
- Welche Angaben sind in der Modernisierungsankündigung gegenüber Mieter:innen zu machen?
- In welcher Höhe können Modernisierungskosten für die Heizungsanlage berücksichtigt werden?
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Für Vermieter:innen /
Wohnungseigentümer:innen
Aus dem sogenannten „Heizungsgesetz“ ergeben sich außerdem Änderungen für das Wohnungseigentumsrecht. Hier gilt es für Vermieter:innen, bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen zu erfüllen. Auch die Frage, welche Mitwirkungspflicht die einzelnen Sondereigentümer:innen haben, ist hierbei von Bedeutung. Diesbezüglich stehe ich Ihnen bei der Klärung folgender Fragenkomplexe zur Seite:
- Wie ist mit Blick auf das Mietrecht beim Austausch einer Gasetagenheizung vorzugehen?
- Wann hat die/der entsprechende Verwalter:in die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, wenn eine Gasetagenheizung ausgetauscht werden soll?
- Welche Quoren gelten rechtlich für die Beibehaltung der alten Gasetagenheizung?
- Wie kann eine Kostenumlage beim Austauschs einer Gasheizung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft realisiert werden?
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Für Mieter:innen
Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben des neuen „Heizungsgesetzes“ sind immer mehr Mieter:innen daran interessiert, Sonnenenergie zur Stromerzeugung zu nutzen, z.B. in Form von Solarmodulen für Balkone. Hier ergeben sich ebenfalls mehrere Fragestellungen, in denen ich Sie berate:
- Darf ein solche Anlage ohne Zustimmung des Vermieters installiert werden?
- Was für gesetzlichen Vorgaben sind bei einer solchen baulichen Veränderung der Mietsache zu berücksichtigen?
- Welche Möglichkeiten einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen Vermieter:in und Mieter:in hierzu sind denkbar?
Die Berücksichtigung von „grünen“ Vertragsklauseln gehört mittlerweile auch bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien zum Standard. Letztendlich spielen diese Klauseln nämlich auch bei der Finanzierbarkeit und der Werthaltigkeit von Immobilien eine große Rolle. In diesem Sinne berate und begleite ich Sie also nicht nur bei den klassischen Themen des Immobilienrechts, sondern stehe Ihnen auch bei der Umsetzung der Energiewende zur Seite.
Nachhaltigkeit in der Immobilienbranche
In vielen Aspekten unseres Lebens spielt das Thema „Nachhaltigkeit“ eine immer größer werdende Rolle. Auch die Immobilienbranche befindet sich aktuell in einem Wandel, der das Bewusstsein zugunsten von nachhaltigem Bauen und umweltfreundlichen Immobilien verändert und den Begriff der „Grünen Immobilie“ für viele Verkäufer:innen, Käufer:innen, Vermieter:innen und Mieter:innen sowie der/dem Wohnungseigentümer:in in den Vordergrund bringt.
Hierbei spielen vor allem Faktoren wie die Reduzierung des CO2-Ausstoßes und andere schädliche Emissionen aber auch die Verwendung von langlebigen Materialien eine tragende Rolle. Durch energieeffiziente Maßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien können zudem Betriebskosten sowie auch Wartungs- und Instandhaltungskosten gesenkt werden. „Grüne Immobilien“ werden daher besonders für Käufer:innen und Mieter:innen immer beliebter, denn sie erzielen höhere Verkaufs- und Mietpreise und erfüllen den Wunsch nach einem nachhaltigen und gesunden Lebensstil.