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Schenkung zu Lebzeiten: Erbschaft und Pflichtteil clever gestalten

Viele Menschen möchten ihren Kindern oder Enkeln etwas weitergeben, solange sie die Freude darüber noch selbst miterleben. Andere sorgen sich, ob das Familienvermögen später gerecht verteilt wird. Beides sind gute Gründe, sich frühzeitig mit einer Schenkung zu Lebzeiten zu befassen.
Eine Übertragung zu Lebzeiten kann steuerliche Vorteile eröffnen, klare Verhältnisse schaffen und Streit vorbeugen. Eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht. Entscheidend sind die Details: der Wert, der Zeitpunkt, der Empfänger und die vertragliche Gestaltung.
In diesem Beitrag erfahren Sie von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht, worauf es bei der vorweggenommenen Erbfolge ankommt, welche Freibeträge das Gesetz vorsieht und welche Rolle der Pflichtteilsergänzungsanspruch spielt.
Schenkung zu Lebzeiten
Haben Sie offene Fragen zum Thema? Melden Sie sich gerne bei uns unter: 0 421 34857‒11 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@nussmann‒recht.de

1. Was eine Schenkung zu Lebzeiten rechtlich bedeutet

Eine Schenkung ist mehr als ein Geschenk im Alltagssinn. Nach § 516 BGB braucht es drei Elemente: eine Zuwendung aus Ihrem Vermögen, eine Bereicherung des Empfängers und die Einigkeit beider Seiten über die Unentgeltlichkeit. Erhalten Sie eine Gegenleistung, etwa Pflege oder eine wiederkehrende Rente, liegt häufig eine gemischte Schenkung vor. Dann ist genau zu prüfen, welcher Teil unentgeltlich bleibt.
Erfolgt die Übertragung mit Blick auf den späteren Nachlass, spricht man von vorweggenommener Erbfolge. Der Unterschied zum Testament ist groß. Ein Testament wirkt erst nach dem Tod und bleibt bis dahin frei widerruflich. Eine Schenkung wirkt sofort.
Bei Geld und beweglichen Sachen genügt die tatsächliche Übergabe. Bei Grundstücken gilt ein zweistufiger Weg. Der Schenkungsvertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Das Eigentum wechselt erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch.
Persönliche Beratung im Erbrecht in Bremen
Ob eine Schenkung zu Lebzeiten für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Vermögen ab, von Ihrer Familie und von Ihren Zielen. Gemeinsam prüfen wir Ihre Freibeträge, Ihre eigene Absicherung und die pflichtteilsrechtlichen Folgen.
Als Fachanwältin für Erbrecht in Bremen begleite ich seit über 18 Jahren Mandanten bei der Nachlassgestaltung. In mehreren Nachlassverfahren war ich als Ergänzungspflegerin bestellt.
Zu erbrechtlichen Fragen veröffentliche ich regelmäßig Fachaufsätze in der Zeitschrift NWB. Diese Erfahrung fließt in jede Beratung ein, verständlich erklärt und ohne unnötige Fachsprache.
Rufen Sie an unter 0 421 34857‒11 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@nussmann‒recht.de
Fachanwältin Patricia Nußmann

2. Freibetrag und Zehnjahresfrist bei der Schenkungsteuer

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer folgen denselben Regeln. Der Unterschied liegt im Zeitfaktor. Bei einem Erwerb von Todes wegen wird der persönliche Freibetrag für diesen Erwerb berücksichtigt. Bei Schenkungen kann derselbe Freibetrag nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden.

Die Freibeträge nach § 16 ErbStG

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder: 400.000 Euro je Elternteil
  • Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
  • Sonstige Enkel: 200.000 Euro
  • Personen der Steuerklassen II und III: regelmäßig 20.000 Euro
Maßgeblich ist immer das Verhältnis zur schenkenden Person. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren rechnet das Finanzamt nach § 14 ErbStG zusammen. Die Frist läuft für jede Zuwendung gesondert. Nicht genutzte Freibeträge lassen sich nicht rückwirkend nachholen.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar aus Bremen hat eine Tochter. Jeder Elternteil überträgt heute 400.000 Euro aus dem jeweils eigenen Vermögen. Liegen keine relevanten Vorerwerbe vor, bleibt dieser Vorgang steuerfrei. Zehn Jahre später ist eine erneute Übertragung in dieser Höhe möglich.
Wichtig ist die Einschränkung: Das funktioniert nur, wenn die Werte innerhalb der Freibeträge bleiben und die Eigentumsverhältnisse eindeutig sind. Bei Wertsteigerungen oder weiteren Zuwendungen kann sehr wohl Schenkungsteuer entstehen. In meiner Beratungspraxis rechne ich deshalb jeden Fall konkret durch.

3. Pflichtteilsergänzungsanspruch: was Berechtigte verlangen können

Pflichtteilsberechtigt sind nicht alle Angehörigen. Es sind die Abkömmlinge, unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Daneben steht der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Er greift bei Schenkungen der letzten Jahre. Eine Absicht, jemanden zu benachteiligen, ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, dass eine rechtlich relevante Schenkung vorliegt.

So wirkt die Abschmelzung

Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung vollständig berücksichtigt. In jedem weiteren vollen Jahr sinkt der Anteil um jeweils ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht.
Der abgeschmolzene Wert fließt in die Berechnung eines fiktiven Nachlasses ein. Daraus ergibt sich der Ergänzungsbetrag anhand der Pflichtteilsquote. Bei Immobilien gilt zusätzlich das Niederstwertprinzip. Verglichen werden der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls und der Wert im Zeitpunkt der Schenkung; der niedrigere Wert ist maßgeblich. Eine einfache Addition zum Nachlass greift also zu kurz

Wenn die Zehnjahresfrist nicht zu laufen beginnt

Die Frist startet erst, wenn der Gegenstand wirtschaftlich aus Ihrem Vermögen ausgegliedert ist. Bei einem umfassenden Nießbrauchsvorbehalt beginnt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht, weil der Schenker den Genuss im Wesentlichen behält.
Für Schenkungen unter Ehegatten enthält § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Sonderregel. Dort beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe. Für unverheiratete Lebensgefährten gilt diese Regel nicht.

4. Immobilie verschenken: Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückforderung

Die Immobilie ist der häufigste Gegenstand einer vorweggenommenen Erbfolge. Viele Mandanten möchten weiterhin dort wohnen oder die Mieteinnahmen behalten. Der Nießbrauch sichert die volle Nutzung einschließlich der Erträge. Das Wohnungsrecht erlaubt das eigene Wohnen.
Beide Rechte können den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Wie stark, hängt vom Alter des Berechtigten, vom Umfang des Rechts und von den Bewertungsregeln ab.
Pflichtteilsrechtlich wirken beide Rechte unterschiedlich. Ein umfassender Nießbrauch hindert den Fristbeginn regelmäßig. Beim Wohnungsrecht gibt es keine automatische Gleichsetzung. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass der Fristbeginn hier nur in Ausnahmefällen gehemmt wird. Es kommt auf die konkreten vertraglichen Rechte an. Ein Wohnungsrecht an einzelnen Räumen kann den Fristlauf ermöglichen; ein umfassendes Recht zusammen mit weiteren Vorbehalten kann ihn hindern.
Sinnvoll sind außerdem Rückforderungsrechte, etwa für den Fall der Insolvenz, einer Scheidung oder des vorzeitigen Todes der beschenkten Person. Diese Ereignisse führen nicht von selbst zur Rückübertragung. Nötig sind klar formulierte Klauseln mit Voraussetzungen, Fristen und einer Absicherung im Grundbuch.

5. Nachteile und typische Fehler bei Schenkungen

  • Zu spätes Handeln. Wer erst im hohen Alter überträgt, nutzt weder Freibeträge mehrfach noch die Abschmelzung.
  • Verlust der Kontrolle. Das Vermögen ist weg. Ihre Altersvorsorge und mögliche Pflegekosten haben Vorrang.
  • Unklare Anrechnung. Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB), Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) und Eigengeschenke (§ 2327 BGB) folgen eigenen Regeln. Eine ausdrückliche Bestimmung im Vertrag schafft Klarheit.
  • Ein zu knapper Pflichtteilsverzicht. Der Inhalt entscheidet, nicht die Überschrift.
  • Fehlender Nachweis. Gerade bei Geldschenkungen fehlen später oft Belege.
  • Testament und Schenkung passen nicht zusammen. Beide Ebenen müssen dieselbe Sprache sprechen.

6. Fazit zur Schenkung zu Lebzeiten

  • Zu spätes Handeln. Wer erst im hohen Alter überträgt, nutzt weder Freibeträge mehrfach noch die Abschmelzung.
  • Verlust der Kontrolle. Das Vermögen ist weg. Ihre Altersvorsorge und mögliche Pflegekosten haben Vorrang.
  • Unklare Anrechnung. Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB), Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) und Eigengeschenke (§ 2327 BGB) folgen eigenen Regeln. Eine ausdrückliche Bestimmung im Vertrag schafft Klarheit.
  • Ein zu knapper Pflichtteilsverzicht. Der Inhalt entscheidet, nicht die Überschrift.
  • Fehlender Nachweis. Gerade bei Geldschenkungen fehlen später oft Belege.
  • Testament und Schenkung passen nicht zusammen. Beide Ebenen müssen dieselbe Sprache sprechen.

7. Häufige Fragen zur Schenkung zu Lebzeiten

Wie viel Geld darf ich zu Lebzeiten steuerfrei verschenken?
Ab welchem Betrag muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Was passiert, wenn der Schenker vor Ablauf der zehn Jahre stirbt?
Was ist der größte Nachteil einer Schenkung?
Wie weise ich eine Geldschenkung später nach?
Kann ich meine Immobilie verschenken und trotzdem darin wohnen bleiben?
Wie sicher ist ein Pflichtteilsverzicht?
Bildquelle: KI generiert mit ChatGPT
Fachanwältin Patricia Nußmann
Über die Autorin
Rechtsanwältin und Notarin Patricia Nußmann ist als selbstständige Fachanwältin in Bremen tätig und berät Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im Immobilien-, Erb- und Familienrecht. Mit über 18 Jahren Berufserfahrung steht sie für eine rechtlich fundierte, praxisnahe und individuelle Beratung – auch in komplexen und emotional geprägten Angelegenheiten. Ihre besondere Expertise basiert auf drei Fachanwaltstiteln, der Qualifikation als zertifizierte Testamentsvollstreckerin sowie ihrer Bestellung zur Notarin im Jahr 2024. Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit veröffentlicht sie regelmäßig Fachbeiträge und engagiert sich in fachlichen Gremien.
Patricia Nußmann
Rechtsanwältin und Notarin
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